Auf europäischer Ebene trat im Mai 2022 die Verordnung (EU) 2022/720 in Kraft, welche gemeinhin Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) genannt wird. Hierdurch werden vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen grundsätzlich erlaubt. Es gibt jedoch auch neue Regelungen, die nun explizit verboten sind. Am 1. Juni 2023 endet die relevante Übergangsfrist, sodass die neuen Verbote für sämtliche Verträge gelten. Das neue Vertriebskartellrecht betrifft also viele Online- & MLM-Unternehmen (MLM = Multi-Level-Marketing).
Was ist die Vertikal-GVO?
Die EU-Kommission hat am 10. Mai 2022 ihre Vertikal-GVO erlassen. Im Unterschied zu EU-Richtlinien, welche von den Mitgliedstaaten selbst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gelten Rechtsverordnungen unmittelbar. Die Vertikal-GVO ist also vom Zeitpunkt ihres Erlasses an für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Gekoppelt ist sie an Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hiernach sind bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen rechtswidrig, es können dann empfindliche Bußgelder drohen. Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kann die Kommission hiervon jedoch bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen ausnehmen – diese sind dann also erlaubt.
Mit der neuen Vertikal-GVO macht die Kommission von genau diesem Recht Gebrauch. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung legt fest, dass vertikale Vereinbarungen freigestellt sind, soweit sie vertikale Beschränkungen enthalten.
Vereinbarung, vertikal und Beschränkung: Wichtige Definitionen
Art. 1 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO definiert: „Vertikale Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Und in Art. 1 Abs. 1 lit. b Vertikal-GVO heißt es: „Vertikale Beschränkung“ ist eine Wettbewerbsbeschränkung in einer vertikalen Vereinbarung, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt.
Gekoppelt mit dem bereits erwähnten Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO bedeutet dies, dass Vereinbarungen, die von diesen Definitionen erfasst sind, grundsätzlich freigestellt werden, obwohl sie eigentlich wettbewerbsbeschränkend wären. Diese Anforderung kann schnell erfüllt sein – im Anschluss ist jedoch zu prüfen, ob bestimmte Ausnahmen von der Freistellung eingreifen.
Gefahr für den Online-Vertrieb
Die Vertikal-GVO stellt aber nicht jede vertikale Vereinbarung frei. Sie zählt bestimmte Vereinbarungen auf, die explizit verboten werden. Und einige davon betreffen Unternehmen, welche im Online-Vertrieb und MLM-Marketing tätig sind.
So zählt Art. 4 Vertikal-GVO bestimmte „Kernbeschränkungen“ auf, die verboten sind. Eine davon ist die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen durch den Abnehmer oder seine Kunden. Man darf auch nicht vereinbaren, dass Produkte nur in einem physischen Laden vertrieben werden dürfen. Oder dass Suchmaschinen, Preisvergleichsportale oder der eigene Online-Shop nicht benutzt werden dürfen. Aber es gibt unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeiten gewissen Beschränkungen doch vertraglich zu gestalten.
Insbesondere sind aber nicht alle Einschränkungen des Online-Vertriebs direkt verboten. So sind Beschränkungen der Online-Werbung, die nicht darauf abzielen, die Nutzung eines ganzen Online-Werbekanals zu verhindern, weiterhin erlaubt.
Daher sind die Network Marketing Unternehmen gut beraten, ihre Vertriebspartnerverträge und AGB prüfen und überabreiten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die tägliche anwaltliche Praxis bei SBS Legal immer wieder aufzeigt, dass sehr viele MLM Unternehmen unzulässige und damit kartellrechtswidrige Klausel verwenden, ohne dass sie dies wissen. Ergänzend anzumerken ist, dass häufig auch in den Wettbewerbsverbotsklauseln und Tätigkeitspflichtklauseln Gesetzesverstöße auffallen, die sich nachteilig für diese Unternehmen der der Direktvertriebsbranche auswirken können.
Übergangsbestimmung ist bereits beendet
Die Vertikal-GVO trat am 1. Juni 2022 in Kraft. Vorher galt noch die VO Nr. 330/2010, also eine andere EU-Verordnung. Die Regelungsbereiche der beiden Verordnungen sind nicht deckungsgleich, es können also Vereinbarungen vorher freigestellt worden sein, die aber von der neuen Vertikal-GVO nicht mehr gedeckt sind.
Um den Übergang nicht zu scharf für alle Unternehmen zu gestalten, hat die Kommission daher mit Art. 10 Vertikal-GVO eine Übergangsbestimmung festgelegt. Bis zum 31.5.2023 verstießen solche Vereinbarungen noch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, die vorher vom Bereich der VO Nr. 330/2010 gedeckt waren.
Seit dem 1. Juni 2023 gilt diese Übergangsbestimmung also nicht mehr. Dann stellt alles, was von dem Freistellungsbereich der Vertikal-GVO ausgeschlossen ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Es können hohe Bußgelder und teure Verfahren drohen, die unbedingt vermieden werden müssen.
Anpassung der Verträge – Auch für kleinere Unternehmen
Kartellrechtliche Verfahren mit Bußgeldern in Millionenhöhe erwecken manchmal den Eindruck, dass nur große Unternehmen hiervon betroffen sein können. Dies ist jedoch besonders bei der Vertikal-GVO nicht der Fall.
Denn vertikale Vereinbarungen, meist zwischen Herstellern und Lieferanten, können Kernbeschränkungen darstellen – unabhängig von der Größe der Unternehmen. Zwar gibt es in Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO eine Marktanteilsschwelle. Das bedeutet aber nicht, dass kleinere Unternehmen immer freigestellt wären, nur weil sie die Schwelle nicht erreichen.
SBS LEGAL empfiehlt Ihnen daher, in jedem Fall Ihre Verträge noch einmal zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als die Übergangsfrist nun ausgelaufen ist. Daher sollten alle MLM Unternehmen eine rechtliche Prüfung, auch von den Vereinbarungen, welche vor dem 31. Mai 2022 in Kraft getreten sind, in die Wege leiten. Solche Klauseln, die das neue Vertriebskartellrecht betreffen und somit auch Online-Unternehmen und Vertriebler einschränken, sollten vorab geprüft werden.
Ansonsten drohen Geldbußen
Zur Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften bedient sich die EU-Kommission Geldbußen. Dies ist in Art. 103 AEUV geregelt. Sie sollen Unternehmen sowohl bestrafen als auch vor weiteren Verstößen abschrecken.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich danach, welchen Jahresumsatz ein Unternehmen durch die Zuwiderhandlung erwirtschaftet hat. Hierbei kann ein Betrag von bis zu 30% des Wertes festgelegt werden. Dabei darf sie 10% des Gesamtumsatzes des Unternehmens jedoch nicht übersteigen. In welche Höhe genau die Buße liegt, hängt von einer Vielzahl genauerer Faktoren im Einzelfall ab.
LG und KG Berlin entscheiden über einen Wettbewerbsverstoß
In seinem Urteil vom 18.12.2018 entschied das LG Berlin (16 O 49/18), dass ein unangekündigter Vertreterbesuch in der Privatwohnung eines Verbrauchers zur Unterbreitung eines Angebots eine unzumutbare Belästigung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Über die Berufung entschied nun das KG Berlin 5. Zivilsenat (5 U 26/19) und korrigierte das vorhergehende Urteil. Wir geben Ihnen einen Überblick über die beiden Urteile und beantworten die Frage: Ist ein unangekündigter Haustürbesuch ein Wettbewerbsverstoß?
Wie sah der Haustürbesuch des Vertreters aus?
Ein Vertriebsmitarbeiter des beklagten Energieversorgungsunternehmens war unangekündigt in der Wohnung des Klägers aufgetaucht. Nach einem Gespräch mit dem Vertreter wechselte er zur Beklagten als Stromanbieter. Laut dem Kläger, habe der Vertriebsmitarbeiter behauptet von der Hausverwaltung als Stadtwerksmitarbeiter engagiert worden zu sein: Er sollte den Hausbewohnern das Angebot unterbreiten zu einem neuen Stromtarif zu wechseln. Der Kläger sah die Haustürwerbung, die ohne Zustimmung der aufgesuchten Person geschehe, als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Im Gegensatz zu anderen Werbeformen wie der Telefonwerbung, wo man dem Gespräch durch einfaches Auflegen entgehen könne, sei dies bei der Haustürwerbung nicht der Fall.
Die Beklagte hielt dagegen, dass nach der BGH Rechtsprechung die Haustürwerbung als zulässig erachtet werde. Des Weiteren sehe sie in der Untersagung der Haustürwerbung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz (GG).
LG Berlin: „Man kann dem Vertreter beim unangekündigten Haustürbesuch schlecht die Tür vor der Nase zuknallen!“
Das LG Berlin entschied, dass eine Werbemaßnahme belästigend sei, wenn der Werbende den Verbraucher dazu zwinge sich mit seinem Angebot auseinanderzusetzen und damit in seine Privatsphäre eingreife. Zudem müsse eine Interessenabwägung vollzogen werden, wo ebenfalls die Interessen der Werbedienstleister und der am Angebot interessierten Personen reinspielen. Abwägungskriterien wären die Eingriffsintensität in die Privatsphäre, ob ein schonendere Vorgehensweise möglich wäre, welche Ausweichmöglichkeiten der Verbraucher habe und die drohende Gefahr, dass sich solche Belästigungen von einem einzelnen Vorkommnis weiter steigern könnten. Anhand dieser Maßstäbe sei ein unangekündigter Haustürbesuch als belästigend einzustufen. Der Verbraucher müsste in jedem Fall seinen Tag unterbrechen, um den Vertreter an der Tür zu empfangen, was Personen mit körperlichen Behinderungen besonders schwer fiele. Das Abwimmeln über die Gegensprechanlage sei auch nicht bei jedem Haustyp möglich oder der Vertreter würde sich fälschlicherweise mit der Bezeichnung „Post“ Zutritt verschaffen. Wenn der Vertreter nun direkt vor der Haustür stehe und sein Anliegen dem Verbraucher kundtue, sei auch hier das Entziehen aus dem Gespräch schwierig. Denn die meisten Verbraucher werden aus Gründen der Höflichkeit nicht einfach der Person die Tür vor der Nase zuknallen und so würden sie leicht in ein Gespräch verwickelt werden. Dies sei noch belästigender als die Telefonwerbung, wo der Verbraucher einfach auflegen könne, ohne der Person dabei ins Gesicht schauen zu müssen. Ein Entziehen durch das Anbringen eines Schildes sei auch nicht in jeder Mietwohnung möglich. Stattdessen könne das werbende Unternehmen vielmehr den Hausbesuch im Vornherein ankündigen. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sei durch die Wahrung der Privatsphäre der Verbraucher vor der Belästigung und seinem Überrumpelungseffekt gerechtfertigt. Zudem könne man nicht mehr an den Entscheidungen des BGHs zur Thematik festhalten. Sie seien zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als die Bevölkerung noch nicht wusste, wann ein Privatsphären Eingriff vorläge, was sich mittlerweile geändert habe.
KG Berlin: Eine unzumutbare Belästigung vom Vertreter sieht anders aus
Das KG Berlin korrigierte das Urteil des LG Berlin und widersprach dem stattgegebenen Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 S. 1 UWG seien nicht erfüllt. Ein Haustürbesuch hänge nicht unbedingt von einer vorherigen Ankündigung, die nicht zwangsläufig Vorteile für den Verbraucher, aber dafür immensen Aufwand von Seiten des werbenden Unternehmens bedeute, und der Einwilligung der Verbraucher ab. Das KG stimmt dem LG insoweit zwar zu, dass ein unangekündigter Haustürbesuch eine Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG darstelle. Allerdings fehle es an der Unzumutbarkeit. Diese liege erst vor, wenn die Belästigung eine derartige Intensität erreiche, dass die meisten Verbraucher sie als unerträglich einstufen würden. Dies ist anhand einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu ermitteln.
Auch europrechtliche Vorgaben, wie die UGP-Richtlinie (2005/29/EG), lassen nicht darauf schließen, dass ein unangekündigter Haustürbesuch einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Der BGH hat einen unangekündigten Haustürbesuch ausdrücklich als zulässig eingestuft, da die traditionell zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten zu schützen seien und jeder Verbraucher frei entscheiden könne, wen er in sein Haus ließe. Der Senat kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass ein Haustürbesuch selbst ohne Ankündigung zulässig sei und die Interessen der Verbraucher nicht diejenigen der werbenden Unternehmen übersteige. Dass Vertreter sich unangemeldet Zugang verschaffen, sei zudem kein typisches Verhalten.
Nach mehreren Entscheidungen in der Vergangenheit, hatte der BGH vor nicht allzu langer Zeit erneut über die Thematik entschieden (BGH Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12) und dabei nicht den Anschein gegeben in Zukunft von dieser Rechtsprechung abzurücken.
Bezüglich der Anzahl an Haustürbesuchen ist derzeit keine Veränderung zu sehen aus der man folgern sollte, dass der unangekündigte Haustürbesuch einen Verstoß des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG bedeute. Daher ist keine Rechtserstarrung zu erwarten, die den BGH dazu veranlassen würde sich ein weiteres Mal mit der Frage zu beschäftigen.
In Frankreich gelten besondere Regeln fürs Network Marketing: Unternehmen müssen Sozialabgaben für ihre Direktvertriebler und Berater zahlen.
Network Marketing hat sich in den letzten Jahren als erfolgreiches Geschäftsmodell für viele Unternehmen erwiesen. Lokal agierende Direktvertriebler sind ein effektiver Weg, Produkte auf den jeweiligen Markt zu bringen. Aber aufgepasst: in Frankreich gibt es für sie den sogenannten VDI Status.
Demnach muss das Unternehmen, für das er tätig ist, Sozialabgaben für ihn zahlen – auch wenn der Direktvertriebler selbstständig ein Unternehmen berät und eben nicht bei ihm angestellt ist. Das Unternehmen ist außerdem dafür zuständig, seinen Berater steuerlich richtig anzumelden. Tut es das nicht, gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit – und man haftet als Unternehmen dafür, auch wenn die Nicht- oder Falsch-Anmeldung nicht mit Absicht passiert ist…
So einen Fehler gilt es also unbedingt zu vermeiden. Deswegen klären wir hier die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften. Die erfahrenen Anwälte von SBS Legal werfen einen juristisch versierten Blick auf Network Marketing bei unseren französischen Nachbarn: Wie muss man als Unternehmen seinen Berater sozialversichern? Und was gibt es steuerlich zu beachten?
Wer oder was ist ein VDI überhaupt?
VDI steht für „Vendeur à Domicile Indépendant“ und bedeutet so viel wie „unabhängiger Haus-zu-Haus-Verkäufer“. Gemeint ist damit ein Direktvertriebler oder Berater. Er erhält eine Provisionszahlung von einem Unternehmen und bewirbt dessen Produkt dann über das Internet oder in Gesprächen mit Bekannten, Nachbarn etc. Führt seine Tätigkeit dazu, dass die angeworbene Person das Produkt tatsächlich kauft, geht ein festgelegter Prozentsatz des Gewinns an ihn.
In Frankreich hat so ein Direktvertriebler seit 1933 einen eigenen rechtlichen Status inne – den besagten VDI-Status. Er gilt als unabhängiger Unternehmer, der über einen Geschäftsvertrag mit einem Unternehmen Aufträge annimmt. Diese Aufträge bestehen darin, die Produkte des Unternehmens zu verkaufen. Bei diesem Geschäftsvertrag handelt es sich ganz deutlich nicht um einen Arbeitsvertrag, das heißt der VDI ist kein Angestellter dieses Unternehmens – sondern in seiner Ausübung frei. Er ist auch weder im frz. Handelsregister (Registres du commerce et des sociétés – RCS) noch als Handelsvertreter registriert.
Weitere konkrete Regularien sind im „Code de Commerce“ (frz. Handelsgesetzbuch; Artikel L135 -1, L135-2, and L135-3) sowie im „Code de la sécurité sociale“ (frz. Sozialgesetzbuch; Artikel L311-3 20) festgeschrieben. So darf ein VDI nur drei Jahre lang tätig sein und dabei 20.568€ pro Jahr verdienen (Stand: 2020). Danach bzw. darüber verliert er seinen „besonderer-Selbstständiger-Status“ als VDI und muss stattdessen eine eigene Firma gründen. Oder die Firma, für die er arbeitet, setzt eine andere Grenze – z.B. ein monatliches Einkommen von maximal 1.000€ über ein halbes Jahr hinweg. Wenn er diese vertraglich festgehaltene Grenze überschreitet, muss er also schon vor den gesetzlichen 20.568€ im Jahr eine eigene Firma gründen, um weiterhin als Berater für das Unternehmen tätig sein zu können.
Sozialabgaben: Unternehmen zahlen zwei Drittel für ihren selbständigen Berater
Im französischen „régime général“ sind grundsätzlich Arbeitnehmer registriert, manchmal aber auch Selbständige – so wie der VDI. Er gibt dem Unternehmen, für das er arbeitet, seine Krankenversicherungskarte („Carte Vitale“), seine 15-stellige Sozialversicherungsnummer („numéro de sécurité sociale“) und seine SIRET-Nummer („Système d’identification du répertoire des établissements“; Unternehmenscode/Steuernummer) geben. Das Unternehmen benötigt diese Daten, da es nämlich die Sozialabgaben des VDIs anhand seiner Einnahmen selbst berechnen und bezahlen muss. Dabei kann es allerdings ein Drittel vom Berater zurückfordern – meist wird dieser Anteil automatisch abgezogen. Zwei Drittel der Sozialabgaben des VDIs muss das Unternehmen aber in jedem Fall selbst tragen. Es empfiehlt sich deswegen, die die Preise für ein Produkt in Frankeich um fünf bis sechs Prozent höher anzusetzen, um so die Kosten in Form von Sozialabgaben für den VDI wieder reinzuholen
Ein Drittel muss der VDI an das Unternehmen zurückzahlen – meist als Vorauszahlung:
Normalerweise erhebt ein Unternehmen, das einen selbstständigen Berater in Anspruch nimmt und also dessen Sozialabgaben zahlen muss, vier bis fünf Prozent auf seinen Rechnungsbetrag – als eine Art Vorauszahlung auf das eine Drittel der Sozialabgaben, das das Unternehmen vom Berater zurückfordern kann. Zum Quartalsende wird dann geguckt: Wie hoch sind die Sozialabgaben tatsächlich gewesen und wie viel ist durch die Vorauszahlung bereits gedeckt? Muss der Berater noch mehr an das Unternehmen zahlen oder kriegt er sogar wieder etwas zurück?
Ein anderer Weg ist es, die Sozialabgaben über Bonuszahlungen zu regeln – bzw. eben über keine Bonuszahlungen. Oder das Unternehmen zieht die entsprechende Summe einfach per Lastschrift oder Kreditkarte vom Konto seines Beraters ein.
Steuerliche Aspekte: Unternehmen müssen ihren Subunternehmer selbst anmelden!
Der VDI gilt in Frankreich steuerrechtlich als Kleinunternehmer („micro-entrepreneur“) und muss als solcher keine Umsatzsteuer zahlen – jedenfalls solange er unter einer gewissen jährlichen Obergrenze bleibt. Liegt sein Profit darüber oder arbeitet er schon über drei Jahre lang als Direktvertriebler, verliert er seinen VDI-Status und muss sich stattdessen als Beraterfirma im französischen Handels- und Gesellschaftsregister eintragen lassen („Registre du Commerce et des Sociétés“ – RCS). Solange er aber noch ein VDI ist, gilt der Direktvertriebler als Subunternehmer für die Firma, deren Produkte er bewirbt. Entsprechend ist diese Firma dafür zuständig, dass ihr Subunternehmer (der VDI) steuerlich korrekt angemeldet ist. Für mögliche Fehler und bspw. damit einhergehende Verspätungszuschläge haftet nämlich die Firma!
Seine Steuererklärung muss der VDI hingegen jedes Jahr selbst machen und dabei all seine Einkünfte, also seinen geschätzten Gewinn durch Verkäufe sowie weitere Boni, einbeziehen.
Ein VDI kann sich von der Mehrwertsteuer befreien lassen:
Der VDI muss seine Quellensteuererklärung unter nicht-kommerziellen Gewinnen („Benefits Non Commerciaux“ – BNC) einreichen. Daraus gehen nämlich seine jährlichen Einkünfte hervor, anhand derer berechnet wird, wie viel Einkommenssteuer der VDI zahlen muss. 34% seiner Provisionen gelten dabei als Betriebsausgaben – und sind demnach steuerfrei.
Zudem kann der VDI sich als Kleinunternehmer (micro-entrepreneur) von der Mehrwertsteuer (value added tax – VAT) auf seine Provisionen befreien lassen. Dafür muss er spätestens 15 Tage nach Unterschreiben des Geschäftsvertrags mit dem Unternehmen eine Erklärung in Form des POi-Formulars bei der URSSAF machen („Déclaration de début d’activité – Personne physique exerçant une activité non salariée indépendante“ bei der „Union de recouvrement des cotisations de la Sécurité sociale et d’allocations familiales“). Er erhält dann eine SIRET-Nummer (Steuernummer). Nur mit dieser SIRET-Nummer kann er dann auch wirklich von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden.
Zur Gewerbesteuer: zahlen oder nicht zahlen?
Zwar muss der VDI keine Umsatzsteuer und auf seine Provisionen auch keine Mehrwertsteuer zahlen – allerdings eventuell eine Art Gewerbesteuer (Cotisation Foncière des Entreprises – CFE). Sie ergibt sich aus dem jährlichen Verdienst des VDIs. Sobald er mehr als 16,5% der jährlichen Obergrenze für Sozialabgaben verdient, muss er CFE zahlen. Legt man seine Arbeit als Direktvertriebler nieder, sollte man die französische Steuerbehörde darüber informieren, um die CFE nicht mehr zahlen zu müssen.
Strukturänderungen können Vertragsverletzungen darstellen
Der Strukturvertrieb (alternativ auch Netzwerkbetrieb, Network Marketing oder Multi Level Marketing genannt) ist ein hierarchisch aufgebauter Direktvertrieb. Es handelt sich dabei um ein mehrstufiges Netzwerk, über das Produkte und Dienstleistungen vertrieben werden.
Die Verkäufer versuchen ihren Käuferkreis stets zu erweitern. Das Ziel der Verkäufer ist es, neben dem Gewinn neuer Kunden und dem Verkauf von Produkten, neue Vertriebspartner (Mitarbeiter) zu gewinnen. Diese werden dann von ihrem Anwerber ausgebildet und bei der praktischen Arbeit betreut. Verkauft ihr angeworbener Mitarbeiter Produkte oder Dienstleistungen, erhalten sie eine Provision (Differenzprovision). Durch dieses System besteht jederzeit der Anreiz, die Mitarbeiterstruktur zu vergrößern. Insgesamt entsteht dadurch ein Geflecht aus vielen Vertriebslinien. Der Bundesverband Network Marketing e.V. vertritt die Interessen der Vertriebe. Bekannte Strukturvertriebe sind vor allem die Deutsche Vermögensberatung, Swiss Life Select oder auch L&R Health and Beauty Systems.
Ebenen in einem Strukturvertrieb
Die unterste Ebene bilden meist keine professionellen Verkäufer, sondern vor allem nebenberuflich tätige Privatpersonen, die die Produkte oder Dienstleistungen an andere Privatpersonen oft aus dem direkten Umfeld verkaufen. Mit der Anwerbung neuer Vertriebspartner steigen die Anwerber in der Hierarchie weiter auf. Die nächste Ebene besteht aus regional tätigen Führungskräften, denen weitere Führungskräfte übergeordnet sind, die mit zunehmend höherer Ebene größere Regionen, bestimmte Gebiete und ganze Bereiche steuern. Die höchste Ebene bildet unterhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes der Gesellschaft der Vertriebsdirektor oder der Direktionsleiter.
Pflichten des Handelsvertreters
Handelsvertreter ist nach § 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertretervertrag dokumentiert die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller, Händler oder Importeur mit einem selbständigen Verkäufer. Den Handelsvertreter treffen bei der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere die Vermittlungs-, Interessenwahrnehmungs- und Berichtspflicht aus § 86 HGB. Inhalt der Vermittlungspflicht ist, dass der Handelsvertreter sich um die Vermittlung und um den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat. Dazu gehört die Herstellung von Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden und die Steigerung des Umsatzes mit bereits vorhandenen Kunden. Außerdem ist der Handelsvertreter verpflichtet stets die Interessen des Unternehmens zu wahren (Interessenwahrnehmungspflicht). Weiterhin hat der Handelsvertreter dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Auf Verlangen muss er auch über den Stand des Geschäfts Auskunft geben oder einen Zwischenbericht einreichen (Berichtspflicht).
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen (Überlassungspflicht). Weiterhin trifft den Unternehmer eine allgemeine Unterrichtungspflicht. Demnach ist der Unternehmer verpflichtet dem Handelsvertreter die „erforderlichen Nachrichten“ zu geben. Für den Handelsvertreter sind alle Nachrichten erforderlich, die er kennen muss, um möglichst erfolgreich seiner Tätigkeit nachgehen zu können, wie z.B. Änderungen der Preise oder Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sowie Liefermöglichkeiten.
Kündigung des Handelsvertretervertrages
Ein Handelsvertretervertragsverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ist nach § 89 Absatz 1 HGB unter Beachtung der gesetzlichen Fristen kündbar. Im ersten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und ab dem 6. Vertragsjahr 6 Monate. Jedes Handelsvertreterverhältnis kann außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund. Dieser liegt vor, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Beendigung fortzuführen. Beispiele für einen wichtigen Grund sind: Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verletzung des Wettbewerbsverbots, Abwerbung von Kunden durch den Unternehmer, unzulässige einseitige Gebietsverkleinerung und unberechtigte Provisionskürzungen.
Stellen Eingriffe in eine bestehende Vertriebsstruktur Vertragsverletzungen dar?
In den Handelsvertreterverträgen ist der Kundenschutz oft ausführlich geregelt, während der Schutz der Struktur nicht Bestandteil des Vertrags ist. Änderung der Struktur können z.B. einen Wegfall der Differenzprovision für einen Handelsvertreter zur Folge haben. Solche Änderungen zum Nachteil einzelner Mitarbeiter können unter Umständen Vertragsverletzungen darstellen.
Lassen Sie sich von Profis des Vertriebsrechts beraten: SBS Legal Rechtsanwälte aus Hamburg!
SBS Legal beraten Sie als die deutschlandweit führende Anwaltskanzlei für Network Marketing zu allen relevanten Feldern des Network Marketing Rechts (MLM- Recht). Von der Firmengründung über die Produktprüfung und Vertragsgestaltung bis hin zur Begutachtung des Vergütungsplans erhalten unsere Mandanten von unserem Expertenteam den gesamten Service aus einer Hand. Unsere Rechtsanwälte beraten und begleiten mit ihrer Expertise seit Jahren kompetent Mandanten in allen Belangen des Vertriebs- und MLM-Rechts. Wir stehen auch Ihnen gern als fachkundiger Partner zur Seite und freuen uns Ihren Erfolg mitzugestalten.
Warum Compliance im Bereich des Direktvertriebs immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Im Bereich des Direktvertriebs und hier insbesondere auch in dem Vertriebskanal des Network-Marketings, ist in den vergangenen Jahren ein sehr erheblicher Wandel im Bereich der Vermarktungswege zu beobachten. Waren in diesem Vertriebssegment noch vor ca. 3 – 4 Jahren die Network-Marketing-Veranstaltung, die Home-Party oder das Mehraugengespräch der Hauptweg für die Vermarktung der Produkte bzw. die Gewinnung neuer Teampartner, so hat dies mit der Voranschreitung der Digitalisierung in den letzten Jahren eine sehr erhebliche Veränderung erfahren. Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie haben Teampartner und Unternehmen aus dem Bereich des Network-Marketings für sich die digitale Vermarktung entdeckt. Gegenwärtig erfolgt die Vermarktung immer dominanter über eigene Webseiten, Social Media Webseiten, WhatsApp-, Zoom-, Telegram-, oder Skype Einzel- bzw. Gruppencalls. Es werden Online-Webinare über entsprechende Online-Webinarräume bis hin zu mittlerweile ganzen digitalen Kongressen durch die Network-Marketing-Unternehmen abgehalten, um insbesondere die jüngere Generation für den Vertrieb ihrer Leistungen zu begeistern.
Rechtliche Herausforderungen durch voranschreitende Digitalisierung
Diese voranschreitende Digitalisierung des Direktvertriebs führt allerdings zu einer erheblichen Herausforderung hinsichtlich des Vertragsmanagements der Unternehmen. Beispielsweise werden für die Digitalisierung des Marketings eine Reihe von Fremddienstleistern, wie etwa die Plattform Zoom oder Maildienste wie Mailchimp eingesetzt, mit denen die Network-Marketing-Unternehmen entsprechende Drittverträge eingehen. Weiterhin gibt es eine Reihe von rechtlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen im Bereich des digitalen Marketings bzw. des Online-Verkaufs. Herauszuheben ist ferner der Umgang mit personenbezogenen Daten, der im Rahmen der Digitalisierung von besonderer Bedeutung ist, da fortlaufende personenbezogene Daten digital „hin- und hergeschoben“ werden.
Die Bewältigung und die Einhaltung allgemeinrechtlicher Vorgaben in einem Unternehmen werden zusammengefasst unter dem Begriff Compliance definiert. Dabei kann der Begriff Compliance unterschiedliche Bedeutungen haben, je nachdem in welcher Fachabteilung die Pflichterfüllung und Regelkonformität im Zusammenhang mit der digitalen Vermarktung anzusetzen sind.
So gibt es beispielsweise die Financial Compliance, die IT-Compliance ebenso wie Unternehmensrichtlinien-Compliance und vor allem die Legal Compliance. In all diesen Abteilungen, die auch im Bereich der digitalen Vermarktung beachtlich sind, spielt die Compliance rein.
Vernachlässigung der Compliance im Network Marketing
In unserer anwaltlichen Praxis der jüngeren Vergangenheit erleben wir allerdings regelmäßig, dass Network-Marketing Unternehmen, ebenso wie andere Social Selling-Unternehmen sich zunächst auf den technischen und vertrieblichen Ausbau der digitalen Vermarktung fokussieren und die ebenso wichtigen Regelung ihrer häufig Compliance vernachlässigt haben. Dies geschieht einerseits durch Unwissenheit und andererseits aber auch durch mangelnde finanzielle Ressourcen, insbesondere bei Start-Up-Unternehmen, die sich erfahrungsgemäß zunächst einmal auf den Unternehmens- und Vertriebsaufbau konzentrieren müssen. Insbesondere können sich die Unternehmen häufig nicht zugleich eine eigene Compliance– oder Rechtsabteilung schon aus Kostengründen leisten; Andere Player im Markt haben schlicht kein Interesse an der Aufstellung einer Compliance-Abteilung.
Rechtliche Folgen der Vernachlässigung der Compliance im Network Marketing
Diese Versäumnisse können den Unternehmen im Nachgang allerdings aus mehreren Gründen sprichwörtlich „auf die Füße fallen“. Unternehmen, die etwa kein ordentliches Vertragsmanagement vorhalten und deshalb überhaupt nicht wissen, wie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden und/oder Teampartner von welchen digitalen Drittdienstleistern verwendet werden und auch ihre eigenen Verträge nicht ordentlich etwa durch entsprechende Datenschutzerklärungen, Einwilligungserklärungen oder Drittverträgen mit den Datenverarbeitern geregelt haben sind rechtlich äußerst anfällig für Störungen „von außen“. So sind die Bußgeldbehörden in den vergangenen Jahren immer mehr dazu übergegangen, nicht unerhebliche Bußgelder etwa bei datenrechtlichen Verstößen auszusprechen. Gerade erst hat z.B. die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn (Entscheidung vom 12.11.2020) entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter wegen eines vermeintlich einfachen Datenschutzverstoßes im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens durch einen Call-Center ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 € zu leisten hat. Entsprechende Bußgelder sind auch für Network-Marketing-Unternehmen nicht abwegig.
Darüber hinaus sind die Direktvertriebsunternehmen mittlerweile regelmäßig mit „unerfreulichen datenschutzrechtlichen Auskunftsgesuchen“ unzufriedener Kunden und/oder Teampartner konfrontiert. Dies hat häufig seinen Ursprung darin, dass personenbezogene Daten dieser Kunden verwendet werden und die Kunden meinen, dass hierzu gar kein Recht besteht. Bei fehlender ordnungsgemäßer Compliance stellen die Direktvertriebsunternehmen in der Folge fest, dass sie in der Tat nicht nachweisen können, dass die personenbezogene Datenverwendung ordnungsgemäß war. Diese Versäumnisse werden immer mehr auch von Rechtsanwaltskanzleien ausgenutzt, die gegenüber Network-Marketing-Unternehmen für Teampartner oder Kunden deren Bestellungen rückgängig machen wollen. Es wird in entsprechenden anwaltlichen Schreiben solch ein Auskunftsanspruch vorgeschoben, um das Unternehmen in Erklärungsnot zu bringen und hierdurch die eigentlich rechtmäßig geschlossenen Bestellungen rückabzuwickeln. Anderenfalls, so die häufige Drohung, würde man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden müssen. Hierdurch erleiden die Network-Marketing-Unternehmen nicht nur einen Imageschaden, sondern eine direkte finanzielle Einbuße, da sie sprichwörtlich bei nicht ordentlich aufgestellter Compliance zur Rückabwicklung dieser Verträge gezwungen sind. Unser Eindruck ist es, dass ein solches Vorgehen durch entsprechende Rechtsanwälte künftig sogar noch ansteigen wird.
Vorteile einer ordentlichen Compliance im Network Marketing
Eine ordentliche Compliance kann allerdings nicht nur zur Abwendung von Schäden oder anderen rechtlichen Problem, sondern auch zu einem echten Vorteil der Unternehmen führen. Spätestens seit den Börsenerfolgen von Facebook sollte jedem Unternehmer bewusst sein, dass die Anzahl von Kunden und Nutzern mittlerweile im Zeitalter der Digitalisierung eine sehr hohe Bedeutung für die Bewertung eines Unternehmens habe. Für die Network-Marketing-Unternehmen bedeutet dies, dass sie den Wert ihres Unternehmens dadurch steigern können, dass sie über eine ordentliche Compliance ihre Kunden und Vertriebspartnerdaten nicht nur stets technisch gut gesichert und fortlaufend aktuell halten, sondern auch rechtssicher verifizieren. Dies führt bei entsprechenden Nachweisen zu einer erheblich besseren Bewertung des Unternehmens und hilft in Verhandlungen mit potentiellen Vertragspartnern, Banken, ebenso wie bei möglichen Anteilsverkäufen an dem Unternehmen.
>> Darüber hinaus führt eine gute Compliance und ein gutes Kunden- und Teampartner-Verwaltungssystem zu einem erheblichen Image-Gewinn.
IT- Compliance im Network Marketing
Neben der vorangehend beschriebenen Legal-Compliance ist auch die IT-Compliance von erheblicher Bedeutung. Im Rahmen der IT-Compliance geht es häufig um Einhaltung von rechtlichen Aspekten der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Gerade im Bereich der Digitalisierung erfordert die DSGVO über deren Art. 32, dass die Daten von Kunden und Teampartnern technisch gegen Verlust oder Drittzugriffe gesichert werden und die Unternehmen nachweisen können, dass ihre verwendete IT-Sicherheitstechnik dem aktuellsten Stand der Technik entspricht. Verstöße gegen diese Anforderungen führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern im schlimmsten Fall zur wirtschaftlichen Gefährdung des Unternehmens, etwa wenn aufgrund eines unerlaubten Hackings sämtliche Kunden- und Teampartner-Daten gesperrt oder von sonst einer Nutzung entzogen werden. Auch hier sollten insbesondere Unternehmen aus dem Bereich des digitalen Direktvertriebs gesteigerten Wert auf die Einhaltung dieser IT-Compliance auch im eigenen Interesse legen. Zugleich ist es möglich eine geordnete IT-Compliance auch positiv zu Vermarktungszwecken einzusetzen, da man z.B. sich auditieren lassen kann und eine ISO-Zertifizierung erreichen kann und eben dieses Siegel das Image des Unternehmens nicht unerheblich steigert.
Financial-Compliance im Network Marketing
Gleichfalls von gesteigerter Relevanz ist die Financial-Compliance. Über den Weg der digitalen Vermarktung agierende Network-Marketing-Unternehmen wurden in der Vergangenheit immer wieder mit Kontensperrungen von Payment-Dienstleistern, wie z.B. PayPal oder Banken konfrontiert, da sie nicht die Vorgaben der Financial-Compliance gegenüber diesen Payment-Anbietern eingehalten haben. Nicht selten ging es dabei um ungeklärte, teilweise hohe Zahlungen bzw. u erhebliche Anstiege von Zahlungseingängen, die bei den Payment-Dienstleistern zu Warnanzeigen etwa wegen Geldwäscheverdachts führten. Hiermit konfrontiert waren diese Digitalvermarkter teilweise nicht fähig, die ordnungsgemäße Durchführung eines Know-Your-Customer-(KYC)-Verfahrens nachzuweisen. Dies führte für diese Unternehmen zu dem unangenehmen Effekt, dass die Gelder in Einzelfällen über mehrere Monate gesperrt wurden und teilweise sogar strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Ermittlungen durch die BaFin eingeleitet wurden. Auch diese unerfreulichen Einschnitte in das wirtschaftliche Leben eines Direktvertriebsunternehmens können durch eine ordentliche Financial-Compliance vermieden werden.
Tax-Compliance im Network Marketing
Schließlich zu erwähnen ist die Tax-Compliance. Network-Marketing-Unternehmen, die etwa für Ihre Vertriebspartner digitale Back-Offices oder vergleichbare Teampartner-Tools bereitstellen, übersehen häufig, dass jene Tools den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Buchhaltung standhalten müssen. Dies ist in der jüngeren Vergangenheit immer wieder problematisch gewesen bei betroffenen Playern des Direktvertriebs. Ebenfalls problematisch gestaltet es sich häufig, wenn Unternehmen Drittplattformen zum Absatz ihrer Waren wie etwa die Verkaufsplattform Amazon oder Direktvermarktungsdienstleister wie etwa digistore24 oder vergleichbare Plattformen einsetzen. Hier ist stets darauf zu achten, dass die entsprechenden Schnittstellen zu einer ordentlichen Buchhaltung gewährleistet sind und die jeweiligen Buchhaltungs- oder Abrechnungstools dieser Dienstleister dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen einer geordneten Buchhaltung entsprechend. So mussten wir in unserer SBS Tax in den vergangenen ein bis zwei Jahren wiederholt erleben, dass bei uns in unserer Steuerberatung betreute Network-Marketing-Unternehmen im Rahmen der Jahresabschlüsse erhebliche Probleme hatten, uns buchhalterisch ordentliche Belege zu übermitteln, die einer Prüfung durch das zuständige Finanzamt auch stand halten würde. Dies erforderte für diese Unternehmen erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten und zudem einen sehr erheblichen Zeitverlust, den die Unternehmen anderenfalls besser in die Erstellung neuer Vermarktungskonzepte hätten einbringen können. Ebenfalls auffällig ist, dass Network Marketing Unternehmen immer wieder mit dem internationalen grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Leistungen starten, ohne in ihren Warenwirtschaftssystemen die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß einzupflegen. Hierdurch kommt es im schlimmsten Fall zu Nachprüfungen durch die Finanzämter oder aber wenn ein Unternehmen eine zu hohe Umsatzsteuer eingepflegt hat, zu einer Überzahlung, die sich diese Unternehmen später aufwendig von den zuständigen Finanzämtern „zurückholen“ müssen.
Zusammenfassung und Appel pro Compliance
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine geordnete Compliance innerhalb der verschiedenen Fachabteilungen eines Network-Marketing-Unternehmens nicht nur vor Schäden, Imageverlust und Bußgeldern schützen kann. Vielmehr kann durch eine solche ordnungsgemäße Compliance ein erheblich positiver Effekt wie die Steigerung des Unternehmenswertes oder ein Imagegewinn erreicht werden. Vor diesem Hintergrund sollten Network-Marketing-Unternehmen ihr Unternehmen nicht nur im Bereich des Vertriebs an die Digitalisierung anpassen, sondern auch im Bereich der Compliance entsprechende Maßnahmen einleiten, die durch die voranschreitende Digitalisierung erforderlich sind.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht gleich erforderlich, dass man sich eine eigene kostenintensive Compliance-Abteilung vorhält. Ausreichend ist es häufig, sich ein ordnungsgemäßes Vertragsmanagementkonzept, Kundenverwaltungskonzept und Teampartnerverwaltungskonzept aufzustellen, das es den Unternehmen etwa mittels technischer Unterstützung erlaubt, die Prozesse digital ordnungsgemäß abzubilden.
SBS Legal hat in der jüngeren Vergangenheit mehrere Compliance-Projekte sowohl bei kleineren als auch großen Network-Marketing-Unternehmen begleitet. Hierdurch wurde eine rechtssichere Aufstellung dieser Network-Marketing-Unternehmen auch im Bereich der digitalen Vermarktung erreicht und diesen Direktvertriebsanbietern ermöglicht, den gesamten Nutzen der Digitalisierungswertschätzungskette auch langfristig und abgesichert ausschöpfen zu können.
Bei weiteren Fragen zum MLM-Recht und allen Belangen rund um das Thema Compliance kontaktieren Sie uns gern uns jederzeit unter mail@sbs-legal.de