Organhaftung nach § 31 BGB beim Schneeballsystem – BGH‑Urteil vom 6. März 2025 erklärt
1. Hintergrund: Warum das BGH‑Urteil 2025 für § 31 BGB so wichtig ist
Am 6. März 2025 präzisierte der Bundesgerichtshof die Zurechnung von Organhandlungen nach § 31 BGB und deren gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB. Im Fokus stand die Frage, wann juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe haften – insbesondere bei betrügerischen Schneeballsystemen.
2. Kernaussage: § 31 BGB ist Zuweisungs‑, keine Haftungsnorm
Der BGH stellte klar: § 31 BGB schafft keine eigenständige Haftungsgrundlage. Die Vorschrift regelt ausschließlich, wann eine schädigende Handlung dem Unternehmen zugerechnet wird. Begeht ein Organ die Tat in seinem organschaftlichen Tätigkeitsbereich, haftet die juristische Person dafür.
3. Gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB
Handelt dieselbe natürliche Person als Vertreter mehrerer Gesellschaften, haften alle beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Geschädigte kann somit jede Gesellschaft in voller Höhe auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
4. Relevante Normen im Überblick
- § 31 BGB: Zurechnung von Organhandlungen an juristische Personen (GmbH, AG, Verein u. a.).
- § 840 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung bei gemeinsamer unerlaubter Handlung.
5. Praxisrisiko: Schneeballsysteme als Trigger für Organhaftung
Ein Schneeballsystem zahlt alte Anleger mit Geldern neuer Anleger aus. Nimmt eine Gesellschaft daran teil, rechnet der BGH das täuschende Verhalten dem Organ zu – unabhängig davon, ob das Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt, solange es im eigenen Wirkungskreis agiert.
6. Warnhinweis für Unternehmen und Vermittler
- Schon ähnliche Strukturen zu Schneeballsystemen erhöhen das Haftungsrisiko.
- Auch Vermittler‑ oder Zahlungsabwickler‑Gesellschaften können haften, wenn ihre Organe aktiv mitwirken.
Fazit: Wer Investitionsmodelle anbietet oder vermittelt, muss interne Kontroll‑ und Compliance‑Strukturen stärken, um Organhaftung nach § 31 BGB und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme nach § 840 BGB zu vermeiden.
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